Wer gut informiert ist, hat alle Vorteile auf seiner Unternehmensseite!  

Hier informieren wir Sie regelmäßig und praxisorientiert über topaktuelle Themen aus der Finanzwelt.

 

Arbeitszeugnis: Ehrensache, aber auch Pflicht

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, ausgeschiedenen Mitarbeitern ein Zeugnis auszustellen. Worauf Sie unbedingt achten sollten.

Arbeitszeugnisse sind für den Arbeitnehmer wichtig, wenn er sich um eine neue Stelle bewirbt. Potenzielle Arbeitgeber wiederum schauen sich Beurteilungen an, um herauszufinden, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist. Eine Lücke bei den Zeugnissen wirft Fragen auf: Hat der Bewerber das Zeugnis nicht beigefügt, weil er es für nachteilig hält? Oder hat er bei der Zusammenstellung seiner Unterlagen nicht gewissenhaft gearbeitet?

 

Firmenschließung ist kein Hinderungsgrund

Arbeitsgerichte messen der Zeugnispflicht einen hohen Stellenwert bei. Diese besteht sogar dann, wenn der Betrieb in der Zwischenzeit geschlossen wurde. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Zwangsgeld von 500 Euro verhängt, weil sich ein ehemaliger Arbeitgeber weigerte, für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen (Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz 9 Ta 128/11). Die Begründung des alten Chefs, dass die Firma nicht mehr existiere und er kein Briefpapier mehr habe, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar muss ein Zeugnis grundsätzlich auf Firmenpapier geschrieben sein, zur Not darf der frühere Chef aber neutrales Papier verwenden.

 

Was das Zeugnis enthalten muss

Rechtlich gesehen handelt es sich um eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde, die nicht geändert werden darf. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss Folgendes enthalten:

  • Name und Sitz des Arbeitgebers
  • Personalien des Arbeitnehmers
  • Dauer der Beschäftigung
  • Position und Aufgabenbereich
  • Bewertung der Aufgabenerfüllung
  • Sozialverhalten des Mitarbeiters
  • Austrittsgrund
  • Ort, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers

 

Grundsätzlich wohlwollend

Großen Wert legen Mitarbeiter auf die Zufriedenheitsformulierung. Kein Wunder, denn ist das Zeugnis im Vergleich zu den anderen Bewerbern überdurchschnittlich gut, steigen die Chancen auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Als Arbeitgeber sind Sie übrigens verpflichtet, das Zeugnis wohlwollend zu formulieren, um Ihrem früheren Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht unnötig zu erschweren.

Unzulässig sind Angaben zu Gehalt, Krankheiten oder Fehlzeiten sowie eine eventuelle Behinderung oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit. Wird ein Zeugnis aber übertrieben positiv formuliert, wirkt das verdächtig: Entweder hat der Mitarbeiter selbst bei der Zeugnisgestaltung mitgewirkt oder der Arbeitgeber wollte ihn „wegloben".

 

 

Wettbewerbsvorteil durch Informationsvorsprung

Informationsvorsprung bedeutet Wettbewerbsvorteil! Sichern Sie sich wichtiges Expertenwissen und bauen Sie auf zahlreiche Tipps, die für die Entwicklung Ihres Unternehmens von Bedeutung sind.

Naspa-Newsletter abonnieren