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Berliner Testament: 
Gemeinsam leben, gemeinsam vererben?

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Wie soll mit dem Vermögen verfahren werden, sobald die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner aus dem Leben scheidet? Das Berliner Testament ist eine beliebte Alternative zur gesetzlichen Erbfolge. Welche Vorteile es Ihnen bietet und was Sie bei der Erstellung beachten sollten, lesen Sie hier.

Die Auseinandersetzung mit dem Tod ist für die meisten Menschen eine sensible Angelegenheit. Gleichzeitig müssen auf emotionale Fragen rationale Antworten gefunden werden. Was soll mit dem eigenen Vermögen, dem über Generationen weitergereichten Familienschmuck oder sonstigen liebgewonnenen Werten sowie persönlichen Gegenständen geschehen? Bleiben diese Entscheidungen aus, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und regelt die Rechtsnachfolge. „Ehepaare favorisieren daher meist ein gemeinsames Testament, oft ein sogenanntes ‚Berliner Testament‘, um gemeinsam ihren eigenen Vorstellungen Ausdruck zu verleihen. Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft ist es ebenfalls möglich, so zu verfahren. Ein paar wichtige Aspekte gilt es dabei zu beachten“, erläutert Martin Stolper, Leiter Private Banking der Region Idstein/Taunusstein.

„Bis dass der Tod euch scheidet“, heißt es, wenn zwei Menschen vor dem Altar den Bund fürs Leben eingehen. Ganz gleich ob eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft auf dem Standesamt oder auch kirchlich besiegelt wird, eine lebenslange Beziehung endet nicht einfach mit dem Tod. Das wird deutlich, an dem häufig verspürten Wunsch von Verheirateten oder von in einer eingetragenen Partnerschaft Lebenden, zusammen zu entscheiden, was nach dem Ableben von Partnerin oder Partner mit  dessen Vermögen geschehen und an wen dieses vererbt werden soll. Aber auch weniger romantische Gründe können Nachlassregelungen bestimmen: Sei es die Suche nach einem möglichst einfachen Weg, der schnellsten Lösung oder der besten Option, um Streitigkeiten und Missgunst unter den Erben zu vermeiden. Aufgrund der vermeintlich geringen Komplexität entscheiden sich viele Ehepartner bzw. Lebenspartner für ein Berliner Testament, in dem sich die Partner zunächst gegenseitig als Alleinerbe einsetzen. Das Vermögen geht bei dieser Variante also zunächst vollständig auf die verwitwete Person bzw. den Längerlebenden über und nach dem Tod des Letztversterbenden an die gemeinsam bestimmten Schlusserben.

Erst der Ehe- oder Lebenspartner, später die Kinder

Kinder werden im Berliner Testament in der Regel als Schlusserben, also als Erben der länger lebenden Person, eingesetzt. Auch Stiefkinder oder andere Personen, sogar Institutionen, können hierbei berücksichtigt werden. „Zwar können Söhne und Töchter ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod ihres Elternteils geltend machen, jedoch sehen sie üblicherweise davon ab, wenn sie als Schlusserben eingesetzt sind“, weiß Martin Stolper.

Testamentarische Pflichtteils-Strafklauseln sind Instrumente, die verhindern können, dass Kinder ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod des ersten Elternteils geltend machen. Die Klauseln sehen häufig vor, dass ihnen sonst auch nach dem Tod des zuletzt Versterbenden allenfalls ihr Pflichtteil zukommt. 

Speziell wenn der Nachlass wertvoll und umfangreich ist – aus größeren Vermögenswerten, z. B. Immobilienportfolios besteht –, lohnt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw. eines Notars. So ist sichergestellt, dass Sie die korrekten Formulierungen verwenden, Fallstricke vermeiden und zudem Freibeträge im Rahmen der Erbschaftsteuer optimal ausnutzen und eventuelle Erbstreitigkeiten verhindern können.

Sicherheit durch Beratung und Beurkundung

Nach dem Tod kann der Längerlebende, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen erfasst worden sind, das gemeinsame Testament nicht mehr abändern. „Einerseits sichern sich die Ehe- bzw. Lebenspartner so gegenseitig ab. Andererseits können aber veränderte Lebenssituationen nach dem Tod des Partners, etwa hingebungsvolle Pflege nur durch ein Kind oder heftige Streitigkeiten mit Familienmitgliedern, nicht mehr durch Korrektur des gemeinsamen Testaments berücksichtigt werden“, klärt Martin Stolper auf.

Wie jedes Testament kann auch das Berliner Testament formal auf zwei Arten aufgesetzt werden: Entweder als privatschriftliches, also als eigenhändig geschriebenes und privat oder beim Nachlassgericht aufbewahrtes Schriftstück oder als öffentliches, vom Notar beurkundetes Dokument, das bei einem Nachlassgericht aufbewahrt wird. So kommt es immer wieder vor, dass privatschriftliche Berliner Testamente aus Unwissenheit formal fehlerhaft erstellt werden. Ein selbst verfasstes Berliner Testament muss von einem der Ehe- bzw. Lebenspartner eigenhändig geschrieben und mit Datum und Ortsangabe versehen und von beiden Ehe- bzw. Lebenspartnern unterschrieben werden.

Durch eine professionelle und vertrauensvolle Beratung stellen Sie sicher, dass Ihr Testament die korrekte Form und keine missverständlichen Formulierungen enthält. Gerne steht Ihnen Ihre Private Banking-Beraterin oder Ihr -Berater koordinierend und begleitend gemeinsam mit Ihren mit Ihren Expertinnen und Experten aus den Bereichen Recht (Anwalt, Notar) und Steuern zur Seite.

Disclaimer: 
Die vorstehenden Angaben und die Darstellungen stellen keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Informationen sind weder ein Angebot noch eine direkte oder indirekte Empfehlung für den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und ersetzen nicht eine individuelle anleger- und anlagegerechte Beratung. Sie dienen ausschließlich Ihrer Information. Bei Bedarf setzen Sie sich deshalb bitte mit Ihrer zuständigen Beraterin oder Ihrem Berater in Verbindung. Die hier enthaltenen Aussagen geben unsere aktuelle Einschätzung zum Zeitpunkt der Erstellung wieder. Diese kann sich jederzeit ohne Ankündigung ändern.

Foto: istockphoto/franckreporter

02.12.2024 

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