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Digitaler Nachlass

Als Leserin oder Leser dieses Dossiers haben Sie bestimmt ein mehr oder weniger aktives digitales Leben. Sie kommunizieren vermutlich über E-Mails, haben ein oder mehrere Profile in sozialen Netzwerken und wahrscheinlich nutzen Sie längst Online-Banking. Doch wissen Sie, was mit all den Daten passiert, wenn Sie Ihr Leben verlieren? Im besten Fall haben Sie bereits alles organisiert. Gratulation – damit gehören Sie zu den Ausnahmen! Denn die wenigsten haben Ihren digitalen Nachlass geregelt.

Was passiert mit dem digitalen Nachlass?
Cornwall, Kalifornien, Maui und viele mehr – die Liste der Surfspots, die Tobias K. in den letzten Jahren angesteuert hat, ist lang; die letzte Welle wurde ihm zum Verhängnis. Seit dem Unfall vor 7 Monaten liegt der 45-jährige Mediziner im Koma. Die Chancen stehen schlecht. Gut 15 Jahre lang führte der leidenschaftliche Wellenreiter eine Praxis für Allgemein- und Sportmedizin mit 5 Mitarbeitern. Seit jeher digital ambitioniert, waren für Tobias K. Online-Banking, Online-Bezahldienste, Online-Käufe, Online-Abos und Cloud-Dienste selbstverständlich. Neben den üblichen Social-Media-Accounts schrieb und fotografierte Tobias K. 10 Jahre lang für seinen eigenen Sportblog. Datensicherheit war ebenfalls schon immer ein Thema. Dass er längst geregelt hat, was mit seinem „digitalen Nachlass“ passiert, wenn ihm etwas zustoßen sollte, verwundert nicht. So hat er ergänzend zu seiner letztwilligen Verfügung seiner Ehefrau Vera eine Vollmacht mit klaren Regelungen hinsichtlich seines digitalen Nachlasses erteilt und diese auch im Vorfeld mit ihr besprochen. Würde der schlimmste Fall eintreten, weiß sie genau, wie alles in seinem Sinne organisiert werden soll. So wie Tobias K. haben allerdings die wenigsten ihren digitalen Nachlass geregelt.

Digitaler Nachlass – rechtliche Grundlage
Generell zählt der digitale Nachlass zu den vererblichen Positionen nach dem Erbrecht. So geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Im Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass digitale Inhalte erbrechtlich mit Gegenständen gleichzustellen sind (Az. III ZR 183/17). Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders als analoge zu behandeln, urteilten die Richter.

Neben Online-Diensten zählen auch die Eigentumsrechte an Hardware wie Computer, Smartphone und Tablet, die Nutzungsrechte an Softwareprodukten, die Rechte an Webseiten, Domains oder Blogs und die Urheberrechte an Texten, Fotos und Videos, die der Erblasser im Internet veröffentlicht hat, dazu.

Nicht zu vergessen sind auch Zugriffsrechte auf ausschließlich online verwahrte Dokumente wie Telefonrechnungen, Kontoauszüge, digitale Zahlungsmittel wie Bitcoins oder Ingame-Währungen, Bezahlsysteme wie giropay oder PayPal. Die Liste kann lang werden, daher erheben die aufgeführten Beispiele keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

„Für die Hinterbliebenen bedeutet das eine Menge Aufwand neben den ohnehin vielen bürokratischen Angelegenheiten. Nicht zu vergessen die emotionale Situation der Trauernden“, erzählt Nicola Vogt, Leiterin Private Banking Heil- und freie Berufe in Wiesbaden und empfiehlt: „Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig, also zu Lebzeiten, um das digitale Erbe zu kümmern. Ein erster Schritt ist, eine Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Passwörtern sowie aller Endgeräte anzulegen.“

Digitalen Nachlass zu Lebzeiten regeln
Tobias K. hat zwei detaillierte Listen mit je einer Vollmacht dazu angelegt, wie mit seinem digitalen Nachlass umgegangen werden und was mit seinen Endgeräten geschehen soll. Die eine Liste betrifft seine privaten, die zweite seine geschäftlichen Daten und Geräte. Die Listen sind auf zwei unterschiedlichen verschlüsselte USB-Sticks gespeichert. Die Geschäftsdaten liegen beim Notar, die privaten werden im hauseigenen Tresor verwahrt. Sowohl in seiner Praxis als auch privat ist Tobias K. offen mit der Thematik umgegangen. Dass die Vollmacht für den privaten digitalen Nachlass seine Ehefrau Vera und für den geschäftlichen die medizinische Praxisleiterin Clarissa R. hat, wissen Angehörige und Mitarbeiter.

Es ist sinnvoll, eine vertraute Person – aus der Familie oder im Unternehmen – zu Lebzeiten mit in die Überlegungen zum digitalen Nachlass einzubeziehen. Die detaillierten Regelungen können beispielsweise im Testament direkt hinterlegt oder auch im Rahmen einer Vorsorgevollmacht formuliert werden. „In der Vollmacht sollten neben den Zugangsdaten konkrete Angaben dazu gemacht werden, welche Daten gelöscht, welche Verträge gekündigt und wie mit den Profilen in sozialen Netzwerken umgegangen werden soll,“ so Nicola Vogt. Das Gleiche gilt für Geräte und die dort gespeicherten Daten. Die in der Vollmacht genannte Person ist im Erbfall jedoch nur dann handlungsfähig, wenn festgehalten wurde, dass die Vollmacht auch „über den Tod hinaus“ gilt und eventuell vorhandene Erben der Vollmacht nicht widersprechen.

Fazit: Den Erben Zeit, Kosten, Ärger ersparen
Es ist keine Frage, dass die digitale Welt mit ihren umfassenden Weiten und Tiefen auch einige Herausforderungen mit sich bringt. Für Lösungen, die es den Erblassern und Hinterbliebenen einfacher machen, den digitalen Nachlass zu regeln, gibt es sicher noch Optimierungsbedarf. Die aktuellen Möglichkeiten sollten dennoch genutzt werden, denn sie können den Erben helfen, Zeit, Kosten und Ärger zu sparen.

Durch eine professionelle und vertrauensvolle Beratung stellen Sie sicher, dass Ihr Testament oder Ihre Vollmachten die korrekte Form aufweisen und ausschließlich unmissverständliche Formulierungen enthalten. Ihr Private Banking-Berater steht Ihnen gerne koordinierend und begleitend gemeinsam mit Ihren Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern zur Verfügung, wenn es darum geht, die Auswirkungen auf Ihre Vermögens- und Liquiditätsstrukturen aufzuzeigen.

07.10.2019

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