Bis zu 400 Milliarden Euro werden in Deutschland vererbt oder verschenkt – und das jedes Jahr! So lautet die Prognose des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin bezogen auf die Zeiträume 2012–2027*. Die konkrete Vermögensnachfolge selbst regelt allerdings nur etwa ein Drittel der potentiellen Erblasser**. Nicht selten sind Streitigkeiten die Folge, obwohl die meisten das nicht wollen.
Und es muss auch nicht sein, denn Lösungsansätze gibt es genug: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag beispielsweise kann bestimmt werden, an wen der Nachlass geht, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. „Aber auch wenn Teile des liquiden Anlagevermögens zu Lebzeiten übertragen werden sollen, gibt es verschiedene Wege. Gemeinsam mit dem Kunden und unserem Spezialisten erörtern wir diese ganz nach den individuellen Bedürfnissen“, sagt Thomas Wirth, Leiter Private Banking der Region Bad Schwalbach/Rheingau bei der Naspa.
Familienabsicherung und Kapitalanlage clever kombinieren
Mit seinem Vermögen fühlt sich das Ehepaar Brenner gut aufgestellt: Von Immobilien über ein diversifiziertes Depot bis hin zu hohen Liquiditätsreserven ist alles vorhanden. Unerfreulich ist allerdings der andauernde Niedrigzins: Denn dieser sorgt gerade bei Tagesgeld- und Girokontobeständen für reale Geldwertverluste. Im Finanzplangespräch mit dem Private Banking-Berater der Brenners stellt sich schnell heraus: Das freie Kapital soll besser angelegt werden. Und auch die 6-jährigen Zwillinge Mila und Viktor sollen in diesem Zuge bedacht werden.
Sollte dem Familienvater etwas zustoßen, möchte Herr Brenner seine Frau und die Kinder gut abgesichert wissen. Zu Lebzeiten möchte er sich die Flexibilität bewahren, bei Bedarf auf das Geld zugreifen zu können. Christoph Baum, Vorsorgespezialist der Naspa für Private Banking-Kunden, schildert eine mögliche Lösung: „Teile der freien Liquidität werden in eine spezielle Versicherung übertragen. Das Vorsorgekapital soll eine attraktive Rendite erwirtschaften und die Anlagementalität von Herrn Brenner widerspiegeln. Er kann zwischen sicherheits- und chancenorientierter Ausrichtung frei wählen. Während der Laufzeit sind die Erträge abgeltungssteuerfrei. Frau Brenner und die beiden Kinder werden im Rahmen einer individuellen vertraglichen Regelung als im Todesfall bezugsberechtigte Personen hinterlegt. So kann Herr Brenner außerhalb der gesetzlichen Erbfolge anhand von prozentualen Aufteilungen festlegen, wer wie viel erhalten soll: Zum Beispiel können die Ehefrau mit 80 Prozent und die Zwillinge mit jeweils 10 Prozent bedacht werden“, erklärt Christoph Baum. Die ausgezahlte Todesfallleistung ist einkommenssteuerfrei. Lediglich Erbschaftssteuer wäre bei Überschreitung der Freibeträge fällig (Ehegatten: 500 Tsd; Kinder 400 Tsd.).
Vermögensübertagung zu Lebzeiten
Gerade bei größeren Vermögenswerten kann ein genauer Blick auf die Nutzung der Schenkungsfreibeträge lohnen. Bei den Eheleuten Brenner könnten beispielsweise beide als Versicherungsnehmer in der Police hinterlegt werden, Frau Brenner mit 99 Prozent und Herr Brenner mit einem Prozent: Bei einer Anlage in Höhe von 500 Tausend Euro würden bereits jetzt 495 Tausend Euro an Frau Brenner übergehen. Das eine Prozent ihres Mannes – 5.000 Euro – geht erst im Todesfall ihres Gatten an sie über. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der Versicherung geschehen und würde sie mit dem Tod ihres Mannes zusätzlich weitere Vermögenswerte erhalten, fiele Erbschaftssteuer an.
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, die Versicherungspolice direkt auf den Begünstigten zu übertragen und hierbei die Freibeträge der Schenkungssteuer zu nutzen.
Alles unter Kontrolle
Möchten Eltern Vermögen an ihre Kinder übertragen, die Verfügungsgewalt jedoch behalten, kann folgendes Versicherungsmodell denkbar sein: Bei Abschluss der Police – im Beispiel der Familie Brenner je Kind 350 Tsd. Euro – kann vertraglich festgehalten werden, dass prozentual „99 zu 1“ aufgeteilt wird. Das heißt, 99 Prozent gehören schon jetzt den beiden Kindern, ein Prozent behalten die Eltern. Beide Parteien – Kinder und Eltern – sind Versicherungsnehmer. Die Freibeträge der Schenkungssteuer können auch hier berücksichtigt werden, so dass keine Steuerlast anfällt. Möchte eines der Kinder mit 18 Jahren über das Geld verfügen, braucht es die Zustimmung der Eltern. Ohne diese ist es den Kindern nicht möglich über das Kapital zu verfügen.
Alternative zum Testament?
Solche Versicherungslösungen stellen nicht unbedingt Alternativen zum Testament dar, sie haben jedoch einen entscheidenden Vorteil: Das Geld steht bei Fälligkeit bzw. bei Eintritt des Ereignisses, in diesem Fall der Tod des Versicherungsnehmers, sofort zur Verfügung. Die Vorlage der Sterbeurkunde nebst Legitimation bei dem entsprechenden Versicherungsunternehmen, reicht hierzu aus. Es muss also nicht unter Umständen wochenlang auf die Testamentseröffnung gewartet werden.
Die Vorteile der Versicherungslösungen auf einen Blick:
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