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Das Lieferkettensorgfalts­pflichtengesetz (LkSG)

Hinweise zu Menschenrechts- und Umweltverstößen

Das Lieferkettensorgfalts­pflichtengesetz (LkSG)

Hinweise zu Menschenrechts- und Umweltverstößen

Informieren Sie sich über das LkSG und die Möglichkeit Beschwerden diesbezüglich an uns zu richten.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Hinweise zu Menschenrechts- und Umweltverstößen

Informieren Sie sich über das LkSG und die Möglichkeit Beschwerden diesbezüglich an uns zu richten.

I. Vorwort

Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab einer Beschäftigtenanzahl von 1.000 Mitarbeitenden ab dem 01.01.2024 zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, um Beschwerden in Bezug auf mögliche Menschenrechts- und Umweltverstöße entlang der eigenen Lieferkette oder im eigenen Geschäftsbereich entgegen zu nehmen. Die Nassauische Sparkasse (Naspa) hat eine freiwillige Erklärung zu ihrer Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt in ihren Lieferketten und in ihrem eigenen Geschäftsbereich abgegeben.

Falls Sie eine Beschwerde im Zusammenhang mit dem LkSG an uns richten wollen, bitten wir Sie, uns diese über den untenstehenden „Button“ zukommen zu lassen.
Um Ihnen antworten und Ihre Beschwerde bestmöglich bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Informationen:

  • Ihren Namen sowie Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse) einschließlich Wohnsitzland. Die Angaben entfallen, wenn eine anonyme Beschwerde abgegeben werden soll.
  • Welche Handlung der Naspa oder eines ihrer Lieferanten steht mit Ihren Beschwerdegründen in Zusammenhang?
  • Erläutern Sie uns möglichst detailliert die nachteiligen Auswirkungen oder Risiken und wie Sie davon betroffen sind. Bitte fügen Sie alle Unterlagen, die Sie als relevant ansehen, der Beschwerde bei.
  • Falls relevant, nennen Sie uns unsere Standards oder Richtlinien, die wir verletzt haben sollen.
  • Was Sie sich von der Beschwerde erhoffen und wie wir Ihrer Beschwerde am besten gerecht werden können.

Weitere Details zum weiteren Ablauf nach Eingang Ihrer Beschwerde entnehmen Sie bitte der Verfahrensordnung.

 

II. Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Die Verfahrensordnung der Nassauischen Sparkasse (Naspa) beschreibt den Umgang mit Beschwerden nach dem LkSG (nachfolgend: Beschwerdeverfahren). 

1. Hinweisgebende Personen
Das Beschwerdeverfahren ermöglicht potentiell Betroffenen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen (nachfolgend „hinweisgebende Person“). Als potentiell betroffen gelten Personen, die:

  • durch wirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich der Naspa oder
  • durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers der Naspa unmittelbar betroffen sind oder
  • in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können
  • sowie Personen, die Kenntnis von der möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht haben. 

2. Meldeweg für eine „Meldung zum LkSG“ auf der Internetseite der Naspa
Die Naspa hat für einen entsprechenden Hinweis einen Bereich „Meldung zum LkSG“ auf ihrer Internetseite eingerichtet (www.naspa.de/lksg).

In diesem Bereich ist eine Kontaktmöglichkeit hinterlegt, mittels derer die hinweisgebende Person die Hinweise zu ihrer Beschwerde geben kann. Durch Auswahl des Buttons „Abschicken“ wird der Text per E-Mail an den/die „Beschwerdebeauftragten“ gesandt. Alle Hinweise können unter Namensnennung oder anonym gemeldet werden. 

3. Beschwerdebeauftragte/r
Der/die „Beschwerdebeauftragte“ ist für die hinweisgebende Person der/die ausschließliche Ansprechpartner/in während des gesamten Beschwerdeverfahrens.

Der/die „Beschwerdebeauftragte“ bietet Gewähr für unparteiisches Handeln und handelt im Rahmen ihrer/seiner Funktion unabhängig und weisungsungebunden.

4. Ablauf des Beschwerdeverfahrens
a. Bestätigung des Hinweises
Die hinweisgebende Person enthält innerhalb von 5 Werktagen eine Bestätigung via E-Mail über den Eingang des Hinweises. Erfolgt die Beschwerde in einer Weise anonym, die es unmöglich macht, die hinweisgebende Person zu kontaktieren oder durch (un-) bewusste Angabe falscher Kontaktdaten, ist die Naspa nicht angehalten, die hinweisgebende Person zu ermitteln, um ihren Pflichten bezüglich der Kommunikation einzuhalten. 

b. Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme
Der/die Beschwerdebeauftrage überprüft, ob die Beschwerde unter den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt.

(1) Ablehnung der Beschwerde
Fällt die Beschwerde nicht unter den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens, erhält die hinweisgebende Person innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der Beschwerde eine entsprechende Meldung. 
In der Regel erfolgt eine Begründung der Ablehnung an die hinweisgebende Person. Eine Erläuterung aus welchem Grund die Naspa die Beschwerde der hinweisgebenden Person für unbegründet hält, erfolgt dann nicht, wenn dies aus rechtlichen, behördlichen oder tatsächlichen Gründen der Beschwerdestelle verwehrt ist.

(2) Weiterverfolgung der Beschwerde
Fällt die Beschwerde unter den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens übernimmt der/die Beschwerdebeauftragte die Sachverhaltsaufklärung und nimmt spätestens innerhalb von drei Monaten gegenüber der hinweisgebenden Person Stellung. 

Ergibt die Sachverhaltsermittlung, dass die von der hinweisgebenden Person übermittelten Sachverhaltsinformationen nicht ausreichend oder nicht sachdienlich zur weiteren Aufklärung der Beschwerde sind, informiert der/die Beschwerdebeauftragen die hinweisgebende Person hierüber und fordert weitere Informationen an. Der/die Beschwerdebeauftragte wird ggf. den Sachverhalt mit der hinweisgebenden Person erörtern, mit dem Ziel, ein besseres Verständnis des Sachverhaltes zu gewinnen. 

c. Mögliche Rechtsverletzung
Ergibt die Prüfung der Beschwerde, dass die Verletzung einer LkSG-bezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich der Naspa oder bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer möglich erscheint, unmittelbar bevorsteht oder eingetreten ist, veranlasst die Naspa angemessene Präventions- und/oder Abhilfemaßnahmen. Ziel dieser Maßnahmen ist, eine Verletzung von geschützten Rechtspositionen zu vermeiden oder um bereits eingetretene Verletzungen von geschützten Rechtspositionen zu minimieren oder abzustellen. 

d. Überprüfung der Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens
Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird einmal jährlich sowie anlassbezogen überprüft.

5. Dokumentation und Aufbewahrung
Der jeweilige Beschwerdevorgang wird dokumentiert und gemäß der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt.

6. Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Naspa stellt durch geeignete personelle, organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass bei eingehenden Beschwerden und Hinweisen die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebenden gewahrt wird und ein wirksamer Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde der hinweisgebenden Person gewährleistet wird. Die mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Personen sind zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet. Die Vertraulichkeit bezieht sich auf die hinweisgebende Person, die Person/en, die Gegenstand der Meldung ist/sind sowie sonstige in der Meldung genannte Personen.

7. Kosten
Das Verfahren ist für die Hinweisgebenden kostenfrei.

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