Seit dem 1. Januar 2016 muss Ihre Sparkasse Ihre steuerliche Ansässigkeit erheben, wenn Sie ein Konto eröffnen. Bei im Ausland Steuerpflichtigen erfolgt dann eine Kontrollmitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Zu den natürlichen Personen zählen Privatpersonen sowie Gewerbetreibende, Freiberufler und eingetragene Einzelkaufleute. Meldepflichtig sind die Konten von Kunden, die in einem am zwischenstaatlichen Steuer-Informationsaustausch teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind sowie US-Staatsangehörige und US-Steuerpflichtige.
Kunden mit bestehenden Konten, deren steuerliche Ansässigkeit im Ausland mit Hilfe vorliegender Informationen bereits eindeutig ist, werden nicht angeschrieben sondern automatisch gemeldet.
Rechtsträger sind Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen sowie Personengesellschaften. Bei ihnen muss die Sparkasse die steuerliche Ansässigkeit und die Art des Rechtsträgers erheben.
Bei einigen Arten von Rechtsträgern werden zusätzlich auch die beherrschenden Personen des Rechtsträgers nach ihrer steuerlichen Ansässigkeit überprüft.
Aufgrund des „Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes“ und der „FATCA-USA-Umsetzungsverordnung“ meldet Ihre Sparkasse jährlich Daten von im Ausland steuerpflichtigen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das diese an die zuständige ausländische Steuerbehörde weiterleitet.
Bei US-amerikanischen Steuerpflichtigen (einschließlich US-Staatsangehörigen) erfolgen diese Meldungen bereits seit 2015. Für die Steuerpflichtigen zahlreicher anderer Länder beginnen die Meldepflichten in 2017.
Bitte antworten Sie unbedingt auf Fragen nach Ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Wenn Sie uns keine Auskunft geben, sind wir gezwungen, Sie als „meldepflichtig“ zu behandeln und das BZSt zu informieren.