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Berliner Testament

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Gemeinsam leben, gemeinsam vererben?

Wie soll mit dem gemeinsamen Vermögen verfahren werden, sobald der Lebenspartner aus dem Leben scheidet? Das Berliner Testament ist eine beliebte Alternative zur gesetzlichen Erbfolge. Welche Vorteile es Ihnen bietet und was Sie bei der Erstellung beachten sollten lesen Sie hier.

Die Auseinandersetzung mit dem Tod ist für die meisten Menschen eine sensible Angelegenheit. Gleichzeitig müssen für emotionale Fragen rationale Antworten gefunden werden. Was soll mit dem eigenen Vermögen, dem über Generationen weitergereichten Familienschmuck oder sonstigen liebgewonnenen Werten sowie persönlichen Gegenständen geschehen? Bleiben diese Entscheidungen aus, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und regelt den Nachlass. Ehepaare favorisieren daher meist ein gemeinsames Testament, oft ein sogenanntes „Berliner Testament“, um ihren eigenen Vorstellungen Ausdruck zu verleihen. Dabei sollten ein paar wichtige Aspekte beachtet werden.

„Bis dass der Tod Euch scheidet“ heißt es, wenn zwei Menschen vor dem Altar den Bund fürs Leben eingehen. Ganz gleich ob eine Partnerschaft vor dem Standesamt oder kirchlich besiegelt wird, eine lebenslange Beziehung endet nicht einfach mit dem Tod. Das wird deutlich an dem häufig verspürten Wunsch von Verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft Lebenden, zusammen zu entscheiden, was nach dem Ableben des Partners mit dem Vermögen geschehen soll und an wen sie dieses vererben möchten. Aber auch weniger romantische Gründe können Nachlassregelungen bestimmen: sei es die Suche nach einem möglichst einfachen Weg, der schnellsten Lösung oder der besten Option, um Streitigkeiten und Missgunst unter den Erben zu vermeiden. Aufgrund der vermeintlich geringen Komplexität entscheiden sich viele Ehegatten für ein Berliner Testament, in dem sich die Partner zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das Vermögen geht also zunächst vollständig auf die verwitwete Person über.

Erst der Partner, später die Kinder

Kinder werden im Berliner Testament in der Regel als Schlusserben, also als Erben des Längstlebenden, eingesetzt. Auch Stiefkinder können hierbei berücksichtigt werden. „Zwar können Söhne und Töchter ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod eines Elternteils geltend machen, jedoch sehen sie üblicherweise davon ab, wenn sie als Schlusserben eingesetzt sind“, weiß Stephan Kietzmann, Leiter Private Banking in Frankfurt bei der Naspa.

Strafklauseln sind Instrumente, die verhindern können, dass Kinder ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod des ersten Elternteils geltend machen. Die Klauseln sehen häufig vor, dass ihnen sonst auch nach dem Tod des zuletzt Versterbenden allenfalls ihr Pflichtteil zukommt. Gleichwohl kann ein Kind auch beim Tod des zweiten Elternteils seinen Pflichtteil einfordern.

Speziell wenn der Nachlass wertvoll und umfassend ist – bspw. aus Immobilienportfolios und/oder größeren Vermögenswerten besteht – lohnt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw. eines Notars. Nur so ist gewährleistet, dass Sie die korrekten Formulierungen verwenden, Fallstricke vermeiden und zudem Freibeträge im Rahmen der Erbschaftsteuer optimal ausnutzen und sogar Erbstreitigkeiten vermeiden können.

Sicherheit durch Beratung und Beurkundung

Nach dem Tod kann der Partner, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen erfasst worden sind, das Ehegattentestament nicht mehr abändern. „Einerseits sichern sich die Partner so gegenseitig ab. Andererseits können veränderte Lebenssituationen nach dem Tod des Partners, etwa hingebungsvolle Pflege nur durch ein Kind oder etwa heftige Streitigkeiten mit Familienmitgliedern, nicht mehr berücksichtigt werden“, klärt Stephan Kietzmann auf.

Wie jedes Testament kann auch das Berliner Testament auf zwei Wegen aufgesetzt werden: entweder als privatschriftliches, also als eigenhändig geschriebenes und privat, beim Notar oder Nachlassgericht aufbewahrtes Schriftstück oder als öffentliches, vom Notar beurkundetes Dokument, das ebenfalls bei einem Notar oder Nachlassgericht aufbewahrt wird. So kommt es immer wieder vor, dass privatschriftliche Berliner Testamente aus Unwissenheit formal fehlerhaft erstellt werden. Ein selbst verfasstes Berliner Testament muss handgeschrieben, als solches gekennzeichnet, mit Datum und Ortsangabe versehen und von beiden Partnern unterschrieben werden.

Durch eine professionelle und vertrauensvolle Beratung stellen Sie sicher, dass Ihr Testament die korrekte Form und ausschließlich unmissverständliche Formulierungen enthält. Gerne steht Ihnen Ihr Private-Banking-Berater koordinierend und begleitend gemeinsam mit Ihren Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern zur Verfügung.

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