Hauptnavigation

Investmentsteuerreform

Zurück zu den Dossiers

Wichtige Änderungen für Anleger


Zum Jahresbeginn 2018 tritt das Investmentsteuerreformgesetz kurz InvStRefG in Kraft, das einen Systemwechsel in der Besteuerung von Publikumsinvestmentvermögen in Deutschland nach sich zieht.

Die gute Nachricht vorweg: Die meisten Privatanleger dürften durch die Reform unter dem Strich nicht mehr Steuern zahlen als bisher. Ab dem 01.01.2018 werden auf inländische Dividenden, inländische Mieterträge und auf Gewinne aus dem Verkauf von inländischen Immobilien 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag im Moment des Ertragszuflusses im Fonds besteuert. Das ist neu, denn bisher hat der Gesetzgeber Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktanleger behandelt. Die Besteuerung erfolgte bislang auf Kundenebene und nicht auf Fondsebene.

Das Ziel dieses Gesetzes ist die Konformität des Europarechts. Der Gesetzgeber behandelt dann deutsche und ausländische Fonds hinsichtlich der Einkünfte aus Deutschland steuerlich gleich.

Teilfreistellung als Kompensation für die Besteuerung auf Fondsebene

Die vermutlich wichtigste Nachricht für Privatanleger: Die Steuerbelastung soll unter dem Strich nicht steigen, denn Anleger erhalten einen Ausgleich dafür, dass der Fonds besteuert wird. Dies geschieht über Teilfreistellungen, die bei der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich dabei nach der Art des Fonds.

Die Anleger zahlen für die Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise keine Abgeltungsteuer. Bekommt beispielsweise ein Anleger aus einem Aktienfonds eine Ausschüttung von 250 Euro, muss er nur 175 Euro versteuern, da der Fonds auf die Dividenden schon vorab Steuern gezahlt hat. Demnach beträgt die Quote für die teilweise Freistellung bei Aktienfonds in diesem Beispiel 75 Euro bzw. 30 Prozent. Diese 30-Prozent-Freistellung gilt für Aktienfonds, welche mindestens in 51 Prozent Aktien investieren, für Mischfonds liegt sie bei 15 Prozent, sofern diese mindestens 25 Prozent in Aktien investieren. Bei Immobilienfonds, welche mindestens 51 Prozent in inländische Immobilien investieren, liegt die Freistellung bei 60 Prozent und bei Immobilienfonds, welche mindestens 51 Prozent in ausländische Immobilien investieren sogar bei 80 Prozent. Ob der Fonds diese Bedingungen erfüllt, ergibt sich aus den Anlagebedingungen. Selbstverständlich können Sie sich auch an Ihren Private Banking-Berater wenden, er hilft Ihnen gerne.

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Mit Hilfe der sogenannten Vorabpauschale stellt der Gesetzgeber sicher, dass Anleger einen steuerlichen Mindestbetrag zu entrichten haben. Die Vorabpauschale wird rechnerisch wie folgt ermittelt: Fondspreis am Jahresanfang multipliziert mit 70 Prozent des einmal jährlich festgelegten Basiszinssatzes (§203BewG) – dies ergibt den sogenannten Basisertrag. Der Basisertrag ist auf den Mehrertrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen – also erstmals am 01.01.2019. Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland automatisch die bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden.

Steuerliche Altbestände – das ändert sich

Neben der beschriebenen Vorabbesteuerung gibt es eine zweite bedeutende steuerliche Änderung. So fällt der steuerfreie Altbestand für Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden, ab dem 1. Januar 2018 weg. Aber auch hier kann für das Gros der Anleger Entwarnung gegeben werden: Die Folgen des Wegfalls werden für die meisten Privatanleger durch einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger (Ehepaare/eingetragene Lebenspartner mit Oder-Depots 200.000 Euro) deutlich abgemildert. Dieser Freibetrag wird beim zuständigen Finanzamt hinterlegt und festgestellt.

Bisher war es so, dass Veräußerungsgewinne aus Fondsanteilen, die Anleger bis Ende 2008 erworben hatten, steuerfrei blieben. Nach der neuen Gesetzgebung zahlt der Anleger aus der fiktiven Veräußerung der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 keine Steuern – bis dahin gilt der Bestandsschutz. Ab 1. Januar 2018 hat der Anleger die Wertsteigerungen der Alt-Anteile grundsätzlich zu versteuern, sobald er sie veräußert. Für diese steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne besteht der Freibetrag von 100.000 Euro.

Nun könnte man denken, dass der Wegfall des Bestandschutzes ein Grund für Anleger sein könnte, die Alt-Anteile noch in 2017 zu verkaufen. Experten raten jedoch davon ab, da dadurch zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro verschenkt werden. Zur Erläuterung ein weiteres Beispiel: Ein Anleger könnte bei einem Verkauf seiner Alt-Anteile derzeit ca. 150.000 Euro steuerfreien Gewinn erzielen. Behält er diese Anteile im Depot, entsteht zum Jahresende ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro, der steuerfrei ist. Zusätzlich sind die ab 2018 auflaufenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne bis zu 100.000 Euro steuerfrei. Nimmt der Anleger hingegen in 2017 seine Gewinne mit, hat er zwar auch einen steuerfreien Gewinn von ca. 150.000 Euro, kann aber den Freibetrag von 100.000 Euro für diese Anteile ab 2018 nicht zusätzlich nutzen.

Beratung ist wichtig – besonders bei höheren Vermögen lohnt ein genauer Blick

Bitte beachten Sie, dass dieser kleine Ausschnitt nicht alle Besonderheiten aufzeigen kann. Letztlich ist die persönliche und steuerliche Situation des jeweiligen Anlegers entscheidend, so dass jeder Einzelfall individuell zu betrachten ist. Ihr Private Banking-Berater fungiert als qualifizierter Ansprechpartner für alle Beteiligten. Mit Ihren Steuer- und Rechtsberatern identifiziert er zielführende Lösungen und begleitet Sie koordinierend.

25.08.2017 – bereitgestellt von Ihrer Nassauischen Sparkasse

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unseren Private Banking-Beratern auf oder vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin.

 Cookie Branding
i