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Steuerliche Freibeträge

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Wie Sie böse Überraschungen vermeiden können

Wenn aus vermeintlich schönen Erbstücken aufgrund von Erbschafts- oder Schenkungssteuer echte Liquiditätsfallen werden, überwiegt der
Ärger bei den Hinterbliebenen. Welche Faktoren hierbei beachtet werden können, um böse Überraschungen im Vorfeld zu umgehen, lesen Sie hier.

Es ist nur schwer vorstellbar, dass das vererbte Ferienhaus auf Rügen für die Nachkommen eher Belastung denn ein dankbar angenommenes Sommerdomizil darstellt. Auch ein geschenkter und scheckheftgepflegter Aston Martin, Baujahr 1961, sollte eigentlich Freude bereiten. Doch in beiden Fällen kann die hohe abzuführende Erbschafts- oder Schenkungssteuer dazu führen, dass ein Großteil der Reserven der Nachlassempfänger aufgezehrt wird. So ist es möglich, dass die Steuerlast zu einer echten Liquiditätsfalle wird und Ärgernisse entstehen.

Familienvermögen und Wertvolles – beispielsweise über mehrere Generationen vererbte Raritäten wie edles Porzellan, Schmuck oder Kunstwerke – wollen sorgfältig geschützt, bewahrt und weitergegeben werden. Was aber, wenn niedrige Steuerfreibeträge und hohe Abgaben die gut gemeinte Erbschaft zur Belastung für die Hinterbliebenen werden lassen? „Der Fiskus verdient bei Erbschaft und Schenkung mit – und das nicht gerade geringfügig. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist davon abhängig, wie hoch das Erbe ist und wie der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen war“, erläutert Martin Stolper, Leiter Private Banking der Region Idstein/ Taunusstein bei der Naspa.

Wenn keine andere Wahl bleibt, als geliebte Wertgegenstände zu verkaufen

Das Dilemma des Erbrechts wird durch das folgende Beispiel deutlich: Als Bernhard K. seine Ehefrau nach langer Krankheit verlor, wurde er gemäß der in einem Berliner Testament verfassten Nachlassregelung alleiniger Erbe des Gesamtvermögens in Höhe von 1,5 Millionen Euro – größtenteils gebunden in Immobilien und Langzeitanlagen. Ihm war es stets ein großes Anliegen, seine einzige Nichte Julia gut versorgt zu wissen – als ihr Taufpate hatten beide engen Kontakt. Für die Studentin Julia gilt – ebenso wie für Geschwister, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Lebenspartner – ein Freibetrag von 20.000 Euro. Der Erbschaftssteuersatz läge bei 30 Prozent. Das Finanzamt hätte in dem Fall, dass Bernhard K. seiner Nichte das gesamte Vermögen vererbt, Anspruch auf 444.000 Euro. „Bei einer so drückenden Steuerlast bleibt Hinterbliebenen oder Beschenkten manchmal nichts anderes übrig, als die geerbten Werte zu verkaufen. Das ist üblicherweise nicht im Sinne der Erblasser“, erklärt Martin Stolper diese Problematik des Erbrechts.

Zur Erklärung: Im Unterschied zu den 20.000 Euro, die Geschwistern zugestanden werden, liegt der persönliche Freibetrag für Ehepartner bei 500.000 Euro. Die Steuersätze variieren je nach Höhe der Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent in Klasse I (u. a. Ehegatten), 15 und 43 Prozent in Klasse II (u. a. Geschwister) sowie 30 beziehungsweise 50 Prozent etwa für Onkel oder Lebensgefährten in Steuerklasse III.

In einem anderen Beispiel plante ein Ehepaar, der langjährigen Haushaltshilfe etwas Gutes zu tun. Als Zeichen der Wertschätzung wollte das Paar die Frau mit einem Kunstwerk bedenken, das diese stets bewundert hatte. Eine gut gemeinte Geste, die aber Konsequenzen für die Beschenkte nach sich gezogen hätte: Das Gemälde ist nach aktuellen Schätzungen 40.000 Euro wert. Für die Haushälterin gilt in Steuerklasse III ein Freibetrag von 20.000 Euro. Auf die Differenz müsste sie 30 Prozent Steuern entrichten, in Summe also 6.000 Euro – sehr viel Geld für eine alleinerziehende Mutter, die durch ihr Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss. Woher soll das Geld kommen, wenn das von beiden Seiten geschätzte Kunstwerk nicht an Dritte verkauft werden soll?

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„Bei aller Umsicht für die optimale Vermögensübertragung und die besten Absicherungsmöglichkeiten für die Hinterbliebenen ist es besonders wichtig, die eigene Liquiditäts- oder Versorgungssituation nicht aus den Augen zu verlieren. Plötzlich erforderliche Pflegemaßnahmen zum Beispiel sollten stets einkalkuliert werden“, betont Martin Stolper. Es zählt also nicht nur der gute Wille. Vielmehr ist entscheidend, verschiedene Faktoren zu bedenken, damit Sie Ihre Werte und Ihre persönlichen Schätze in vertraute Hände weitergeben können.

Ihr Private Banking-Berater fungiert als qualifizierter Ansprechpartner für alle Beteiligten. Mit Ihren Steuer- und Rechtsberatern identifiziert er zielführende Lösungen und begleitet Sie koordinierend.  

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