Hauptnavigation

Vermögensaufteilung

Zurück zu den Dossiers

Erbrecht und eheliche Güterstände

Wohin die Reise einer Ehe geht, kann niemand voraussagen. „Glücklich bis ans Lebensende“ ist der Traum aller Eheleute; zwei Menschen lassen sich aufeinander ein. In der Realität müssen sie damit rechnen, dass die Ehe auseinandergeht, spätestens wenn der Tod sie scheidet.
Welche gesetzlichen Regelungen greifen, wenn ein Ehepartner verstorben ist? Wie kann die Rechtsnachfolge testamentarisch oder durch Erbvertrag geregelt werden? Was passiert mit dem Vermögen bzw. wie soll verfahren werden, sobald der Lebenspartner aus dem Leben geschieden ist?  

Der Verlust des Ehe- oder Lebenspartners durch Unfall, Krankheit oder altersbedingt ist ein schwerer Schicksalsschlag. Er kostet viel Kraft und ist oft mit langer Trauer und Schmerz verbunden. In emotionaler Hinsicht ist eine Beziehung mit dem Tod meist jedoch nicht einfach beendet. Auch die finanziellen Verhältnisse haben Einfluss auf die Zeit nach dem Tod: „Verheiratete oder Paare in eingetragener Partnerschaft möchten häufig gemeinsam entscheiden, was mit dem Geld und sonstigen Vermögenswerten passieren soll und wer im Todesfall gegebenenfalls noch berücksichtigt werden soll“, schildert Andreas Bloch, Leiter Private Banking der Region Montabaur/Westerburg bei der Naspa. „So treten Fragen auf wie: ‚Wer bekommt den Familienschmuck, wer die gemeinsam angeschaffte Kunstsammlung oder wer das Ferienhaus auf Sylt?‘ Und weniger romantisch: ‚Welche Bestimmungen greifen bei der Nachlassregelung für Ehepartner – vor allem wenn kein Testament gemacht wurde?‘, so Andreas Bloch.

Erbrecht und eheliche Güterstände
Spätestens wenn der erste Schmerz über den Tod des Ehe- oder Lebenspartners etwas gelindert ist, drängen sich auch vermögensrechtlichen Fragen in das Bewusstsein des Hinterbliebenen, beispielsweise: In welchem Güterstand befand sich die Ehe und welche finanziellen Auswirkungen hat dies? Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag? Wie wird die Vermögensverteilung aussehen?

Im Folgenden haben wir für Sie einen auszugsweisen Überblick über gesetzliche und vertragliche Güterstände bei Eheleuten zusammengestellt:

Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)
Der gesetzliche Güterstand der Ehepartner wird als Zugewinngemeinschaft bezeichnet. Er gilt immer dann, wenn nichts anderes durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart ist. Das Vermögen jedes einzelnen Ehepartners, das vor der Ehe erworben wurde, behält jeder für sich. Das Vermögen, das nach der Eheschließung aufgebaut wird, gehört demjenigen Ehepartner, der es erwirbt. Der Wertzuwachs stellt den sog. Zugewinn dar; dieser Zugewinn wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, z. B. durch Scheidung oder Tod.

Im Falle des Todes und bei gesetzlicher Erbfolge erhält der hinterbliebene Ehepartner pauschal, unabhängig vom tatsächlichen Bestand, ein Viertel des Nachlasswerts als Zugewinnausgleich. Sein Erbteil neben Erben der ersten Ordnung, z. B. den Kindern bzw. den Enkelkindern, beträgt ein Viertel – somit erhält er die Hälfte des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwister bzw. Nichten und Neffen) oder den Großeltern erbt der Ehepartner die Hälfte – somit erhält er einen Dreiviertel-Anteil am Nachlass. Der hinterbliebene Ehegatten erbt bzw. erhält das gesamte Vermögen alleine, wenn keine Großeltern mehr leben und es nur noch Onkel, Tante, Cousin, Cousine oder noch entferntere Verwandte des verstorbenen Ehegatten gibt.

Gütertrennung (Vertragsgüterstand)
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen beider Eheleute voneinander getrennt. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines – vor der Ehe oder während der Ehe erworbenen – Vermögens. Schließen die Ehepartner in einem notariellen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) aus oder heben sie ihn auf, tritt die Gütertrennung ein, wenn sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.

Bei der Gütertrennung entfällt jeglicher Zugewinnausgleich bei gesetzlicher Erbfolge. Der verwitwete Partner erbt neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, ggf.  Enkelkinder) zu gleichen Teilen; bei einem Kind die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel; bei drei oder mehr Kindern ein Viertel. Gibt es lediglich Erben der zweiten Ordnung (z. B. Eltern oder Geschwister), so erhält der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Erbes unabhängig davon, wie viele Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind. Der hinterbliebene Ehegatte erbt alleine, wenn keine Großeltern mehr leben und es nur noch Onkel, Tante, Cousin, Cousine oder noch entferntere Verwandte des verstorbenen Ehegatten gibt.

Gütergemeinschaft (Vertragsgüterstand)
Die Gütergemeinschaft kann ebenfalls durch einen notariell geschlossenen Ehevertrag vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der beiden Ehepartner – das mit in die Ehe gebrachte und das während der Ehe erworbene – gemeinschaftliches Eigentum. Keiner der Eheleute kann über seinen Anteil am Gesamtvermögen allein verfügen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Hälfte des Gesamtvermögens dem hinterbliebenen Ehepartner gehört; die andere Hälfte stellt den Nachlasswert dar. Bei gesetzlicher Erbfolge erbt der verwitwete Partner neben erbberechtigten Kindern oder Enkeln (Erben erster Ordnung) ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern bzw. Nichten und Neffen (Erben zweiter Ordnung) oder Großeltern des Verstorbenen die Hälfte des Nachlasses. Der hinterbliebene Ehegatte erbt alleine, wenn keine Großeltern mehr leben und es nur noch Onkel, Tante, Cousin, Cousine oder noch entferntere Verwandte (Erben dritter oder vierter Ordnung) gibt.

Wann kann ein Ehevertrag sinnvoll sein?
Ein Ehevertrag, wie unromantisch!? Wenn sich zwei Menschen das Ja-Wort geben, ist ihnen doch Vertrauen wichtig. Das schließt ein Ehevertrag jedoch keinesfalls aus. Vielmehr möchte man als Liebende doch, dass – im Falle einer Trennung, durch Scheidung oder Tod – alles gerecht und fair geregelt ist. Ein beispielhafter Überblick, wann ein Ehevertrag sinnvoll sein kann:

  • bei einer sogenannten Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder
  • bei einer Heirat im späteren Alter, wenn es aus der vorherigen Ehe Kinder gibt
  • bei einer Ehe mit einem Unternehmer oder Selbstständigen
  • wenn sich Vermögensverhältnisse oder Alter der Eheleute erheblich unterscheiden
 
Oft werden Eheverträge in Verbindung mit Überlegungen oder Vorkehrungen zur Erbfolge geschlossen. Eine beliebte Alternative zur gesetzlichen Erbfolge ist das sog. „Berliner Testament“. Bei diesem setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, wem nach dem Tod des Letztversterbenden das Vermögen gehören soll. Der Nachlass des Erstversterbenden geht also zunächst auf den verwitweten Partner über. Problematisch kann dabei werden, dass die Kinder ihren Pflichtteil einfordern. Daher ist es wichtig, dass Sie sich im Vorfeld umfassend über die möglichen Auswirkungen informieren.
 
Wenn Sie ein Testament verfassen bzw. überprüfen lassen wollen oder sich hinsichtlich der Güterstände beraten lassen möchten, wenden Sie sich am besten an einen Notar oder Rechtsanwalt, ggf. auch an einen Steuerberater. Ihr Private Banking-Berater steht Ihnen dabei gerne koordinierend zur Seite und berät Sie vertrauensvoll hinsichtlich der Auswirkungen auf Ihr liquides Anlagevermögen.
 
29.07.2019

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unseren Private Banking-Beratern auf oder vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin.

 Cookie Branding
i