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Gemeinschaftskonto

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Steuerliche Fallstricke umgehen  

Ein Gemeinschaftskonto ist für viele Ehepaare und Partner, die zusammenleben, selbstverständlich. So lassen sich laufende Kosten, gemeinsame Anschaffungen oder Versicherungen ganz komfortabel über ein Konto abwickeln. Doch Vorsicht: Ein Gemeinschaftskonto kann schnell zur Steuerfalle werden, besonders bei Vermögenden. Wie Sie dennoch auf der sicheren Seite bleiben, haben wir für Sie in diesem Dossier zusammengefasst.

 

Ob verheiratet, eingetragene Lebensgemeinschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft – die Vorteile eines Gemeinschaftskontos bspw. für gemeinsame Anschaffungen oder eine gemeinsame Haushaltsführung liegen auf der Hand: Ausgaben lassen sich über ein gemeinsames Konto bequem und übersichtlich organisieren. „Hierzulande sind sogenannte ‚Oder-Konten‘ gängig, da die Kontoinhaber gleichberechtigt und unabhängig voneinander über das Konto verfügen können. Jedoch kann es gerade bei höheren Vermögenstransaktionen zu steuerlichen Fallstricken kommen“, berichtet Florian Wenig, Leiter Private Banking der Region Bad Homburg/Usingen, aus seinem langjährigen Berufsalltag.

Gehen hohe Zahlungen wie z. B. Boni, Dividenden, Erbschaften oder Erlöse aus der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen auf das gemeinsame Konto ein, können diese – sofern keine anderslautende Regelung vereinbart wurde – von der Finanzverwaltung als Schenkung oder „freigebige Zuwendung“ nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) interpretiert werden. Denn ohne gegenteilige Vereinbarung greift die gesetzliche Vermutung der Gesamtgläubigerschaft (nach § 430 BGB). Das heißt, bei einem Gemeinschaftskonto rechnet das Finanzamt das Kontoguthaben grundsätzlich jeweils hälftig den Kontoinhabern zu. Überschreitet das Guthaben den gesetzlichen Steuerfreibetrag, können Steuerforderungen die Folge sein.

Bei Ehepaaren liegt der Freibetrag bei 500 Tsd. Euro, bei unverheirateten Paaren sind es 20 Tsd. Euro. Die persönlichen Freibeträge können nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden (unser Lese-Tipp: Dossier „Steuerliche Freibeträge“).

„Freigebige Zuwendung“ – ein Beispiel
Katharina S. beschließt kurz nach ihrer Hochzeit ihr Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto zusammen mit ihrem Ehemann umzuwandeln. Auf dem Einzelkonto befindet sich aktuell aus jüngsten Verkaufserlösen ein Guthaben von 1,4 Mio. Euro. Fiskalisch betrachtet wird die Hälfte des Guthabens dem Ehemann zugerechnet und bedeutet damit eine steuerpflichtige Schenkung bzw. „freigebige Zuwendung“. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Das Guthaben von 1,4 Mio. Euro gehört auf dem Gemeinschaftskonto beiden je zur Hälfte mit 700 Tsd. Euro; wird der persönliche Freibetrag nach dem ErbStG mit 500 Tsd. Euro abgezogen, bleibt ein steuerpflichtiger Teil von 200 Tsd. Euro, welcher der Finanzbehörde anzuzeigen wäre.
Bei unverheirateten Paaren gilt ein geringerer persönlicher Freibetrag, der aktuell bei 20 Tsd. Euro liegt. Wäre also im obigen Fall das Paar nicht verheiratet, ginge das Finanzamt von einer steuerpflichtigen Schenkung über 680 Tsd. Euro aus.

Gemeinschaftskonto: Steuerliche Folgen verhindern
Damit hohe Zahlungseingänge und Vermögenstransfers auf einem Gemeinschaftskonto nicht zu bösen Überraschungen führen und steuerliche Folgen haben, können im Vorfeld folgende Tipps hilfreich sein, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben und eine Steuer- oder Rechtsberatung nicht ersetzen:

  • Schriftliche Vereinbarungen
    Je nach Fallkonstellation kann es hilfreich sein, schriftlich festzulegen, dass beide Kontoinhaber auf das Konto zugreifen können, um die gemeinsame Lebensführung zu bestreiten, nicht aber, um Vermögen zu bilden, ggf. ergänzt um den Passus, dass das Guthaben dem jeweils Einzahlenden zuzurechnen ist. Grundsätzlich sollte eine solche Vereinbarung immer unter Inanspruchnahme steuerlicher Beratung geschlossen werden.
 
  • Vermögen und Wertpapiere auf Einzelkonten
    Damit Wertpapiere und Vermögen als Geldwert eindeutig zugeordnet werden können, sind Einzelkonten oder -depots von Vorteil. Mit gegenseitigen Vollmachten können Verfügungsberechtigungen der (Ehe-)Partner gesichert werden. Doch Vorsicht bei Vermögensüberträgen zwischen Einzelkonten: Der Bundesfinanzhof hat das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen Einzahlungen und Vermögensübertragungen unter Ehepartnern verschärft*.
 
  • Schenkungssteuer verjährt nicht
    Achtung: Schenkungen verjähren nicht. Das heißt, das Finanzamt kann auch für lang zurückliegende Fälle Schenkungssteuer festsetzen, wenn der gesetzliche Freibetrag innerhalb von 10 Jahren überschritten wird.
 
  • Steueroptimierung durch die Güterstandsschaukel
    Auch sollte von einem Steuerberater geprüft werden, ob im Einzelfall die besonderen Voraussetzungen für eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Eheleuten über die sogenannte Güterstandsschaukel gegeben sind. Vereinfacht dargestellt geht es darum, mit einem notariell beurkundeten Ehevertrag vom Güterstand einer Zugewinngemeinschaft in eine Gütertrennung zu wechseln. Auf diesen Wechsel folgt ein Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten. Darauf kann der Wiedereinstig in den gesetzlichen Güterstand erfolgen. Bildlich gesprochen wird bei der Güterstandsschaukel von einem Güterstand in den anderen geschaukelt und wieder zurück.

Um mögliche Fallstricke bei Ihrer Vermögensplanung zu umgehen, ziehen Sie bei Ihrem Vorhaben einen Experten zu Rate; Ihr Private Banking-Berater steht Ihnen dabei gerne koordinierend zur Seite und bezieht Ihrem Wunsch entsprechend Ihren Steuer- und Rechtsberater mit ein.

*BFH: "Urteil vom 13. September 2017", II R 42/16, https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610180/ , Abruf 10/2020

25.11.2020

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